Klausuren
3 KlausurenÜbungsfall: „Tod auf Rezept?“
Die Klausur thematisiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes, der einer Patientin mit nicht tödlicher, aber unheilbarer Krankheit bei der Selbsttötung hilft, indem er ihr ein tödlich wirkendes Schlafmittel verschreibt, besorgt, Dosierung erklärt und ein weiteres Medikament injiziert. Im Mittelpunkt stehen die Abgrenzung zwischen strafbarer geschäftsmäßiger Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen und anderen Beteiligungsformen sowie Fragen zur Relevanz einer Patientenverfügung und zum Umgang mit Beweismitteln.
Zwischenprüfungsklausur: „Promotion leicht gemacht“
Im Fall schließen sich A, der eine geerbte Druckerei betreibt, und B zusammen, um gefälschte Universitätsabschlüsse herzustellen und zu verkaufen. Sie gewinnen C als Helfer, der ein Duplikat des Universitätssiegels anfertigt und als Gegenleistung selbst ein gefälschtes Promotionszeugnis von A und B erhalten soll. Bei der Umsetzung des Plans kommt es zu einer Beschädigung der Druckmaschine und einem körperlichen Angriff von A gegen B, wodurch B schwer verletzt wird. Zentral stehen strafrechtliche Fragen zu Urkundenfälschung, Beteiligungsdelikten und Körperverletzung nach dem StGB im Vordergrund.
Übungsfall: Der geheime Safe
Harald Hartmann verschafft sich heimlich Zutritt zur Villa von Oswald Ohm, um wertvolle Juwelen aus einem versteckten Safe zu erlangen. Um den Besitz an den Juwelen zu erlangen, bedroht H den überraschten O mit einer Pistole und zwingt ihn, den Safe zu öffnen. O erleidet dabei einen tödlichen Herzinfarkt, ehe H die Juwelen an sich nehmen kann. Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Prüfung des Verhaltens von H, insbesondere im Hinblick auf Raub, versuchten Raub, Hausfriedensbruch und Tötungsdelikte gemäß §§ 249 ff. StGB.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Fabian Stam prüfen besonders häufig Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) (3×), Täterschaft und Teilnahme (2×), (Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB) (1×), Schwere Körperverletzung, § 226 StGB (1×), Schwerer Raub (§ 250 StGB) (1×) und Tötung auf Verlangen, § 216 StGB (1×).