Daniel E. Holler
Klausuren
4 KlausurenDer Parkplatzfall
Der Fall betrifft das Überschreiten der Parkhöchstdauer auf einem privaten Parkplatz und die Frage, ob daraus Ansprüche der Parkplatz-GmbH gegen den Fahrzeughalter sowie dessen Ehefrau als Fahrerin entstehen. Zu prüfen sind insbesondere die Wirksamkeit von Vertragsstrafe-AGB, die Haftung des Halters für Parkverstöße anderer, Auskunftsansprüche, und prozessuale Beweisfragen.
Prinzip der freien Vertragspartnerwahl – oder doch nicht?
Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Haftungsverteilung nach einem Betriebsübergang, insbesondere die Frage, ob und gegen wen ein Arbeitnehmer (Lehrling) nach geleisteter Schadensersatzzahlung Regress nehmen kann. Thematisiert werden Ersatzansprüche aus leicht fahrlässigem Verhalten im Arbeitsverhältnis, die Auswirkungen eines Betriebsübergangs und die Firmenfortführung auf die Anspruchsadressaten.
Der gepfändete Diamantring
Im Fall geht es um die Pfändung und Versteigerung eines Diamantrings, der einer nicht vollstreckungsbetroffenen Ehefrau gehört, durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann. Zu prüfen ist insbesondere, ob und wie die Ehefrau Herausgabe- und Ersatzansprüche gegen Dritte sowie den Vollstreckungsgläubiger geltend machen kann und welche prozessualen Maßnahmen ihr zur Verfügung stehen.
Scherben bringen (nicht immer) Glück
In dieser Fortgeschrittenenklausur geht es um die Haftung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Zerstörung einer wertvollen Vase, verursacht durch ein Zusammentreffen mit einem außenstehenden Dritten. Die Aufgabenstellung prüft die Voraussetzungen vertraglicher und deliktischer Ansprüche sowie die Problematik der gestörten Gesamtschuld im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Drittem.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Daniel E. Holler prüfen besonders häufig § 824 BGB (1×), § 826 BGB (1×), AGB (1×), Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO (1×), Entstehung von Schuldverhältnissen (1×), Grundlagen des Kaufvertrags (1×), Grundprinzipien des Sachenrechts (1×) und Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht) (1×).