Klausuren
4 KlausurenStreitende Nachbarn
Die Klausur behandelt Fragen des Grundstücksrechts im Kontext eines Verkaufs während der Insolvenz des Verkäufers, insbesondere die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs und gutgläubigen Erwerbs. Zusätzlich werden deliktsrechtliche und nachbarrechtliche Ansprüche sowie ein Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog zwischen Nachbarn thematisiert.
Rügepflicht und Zinsanspruch
Die Klausur thematisiert zentrale Fragen zur handelsrechtlichen Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB im Rahmen eines Kaufvertrags über Bodenplatten, wobei auch die Empfangsbedürftigkeit der Rüge und Kaufmannseigenschaft zu prüfen ist. In der Abwandlung wird die Anwendung von § 353 S. 1 HGB auf deliktische Forderungen sowie die Ersatzansprüche nach fehlerhafter Lieferung behandelt.
Die umtriebige Gute-Freunde-GbR
Die Klausur behandelt einen Grundstücksverkauf zwischen einer GbR und einem Dritten unter besonderer Berücksichtigung der Frage der Eigentumslage nach mehreren Veräußerungen, Gesellschaftsrecht sowie des Kondiktionsrechts. Schwerpunkte sind das Trennungs- und Abstraktionsprinzip, der Bestimmtheitsgrundsatz bei Grundstücksgeschäften sowie die analoge Anwendung des § 899a BGB und die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs.
Nur Ärger mit den Mietern und Behörden
Die Fortgeschrittenenklausur behandelt bereicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Mietzahlungen an den Vermieter durch die Agentur für Arbeit nach SGB II. Im zweiten Teil steht die Rückabwicklung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen und der Umfang des Bereicherungsanspruchs einschließlich Verjährung im Fokus. Die Fallkonstellation legt einen Schwerpunkt auf die Kondiktionsarten und ihre Abgrenzung im Mehrpersonenverhältnis.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Benedikt Happ prüfen besonders häufig Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB) (2×), (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), § 1004 BGB (analog) (1×), § 824 BGB (1×), § 826 BGB (1×), Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB) (1×), Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis (1×) und Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB) (1×).