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ZivilrechtZjS 2017Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Quod non est in actis …

ZJS 2017, 674 · Zivilrecht für Anfänger:innen

Von Beate Gsell, Dr. Matthias Fervers

Zur Fundstelle (ZjS)Im Editor schreibenBald
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Niveau
Anfänger:innen
Quelle
ZJS 2017, 674
Lösung
Enthalten

K möchte von V die Zahlung von 150.000 € verlangen, nachdem sich herausgestellt hat, dass das von ihm gekaufte Haus nicht wie angegeben 1975, sondern bereits 1952 errichtet wurde und daher weniger wert ist. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hatte V das Baujahr auf Nachfrage bestätigt, obwohl es später nicht in der notariell beurkundeten Vertragsurkunde erwähnt wurde; der Kauf erfolgte unter Ausschluss der Gewährleistung, es sei denn, ein Mangel wurde arglistig verschwiegen. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte des Falls sind die Frage nach einem Sachmangel wegen eines unzutreffenden Baujahrs, die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses und mögliche Rechte des Käufers wie Minderung oder Schadensersatz. Zudem sind Problemstellungen zur Formbedürftigkeit und zur Heilung des Formmangels durch Auflassung und Eintragung angesprochen.

Schwerpunkte

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